Photovoltaik und Steuer: Was bei der eigenen Solaranlage gilt

von Falk Herrmann 3 Min. Lesezeit

Kurz gesagt: Die eigene Solaranlage ist steuerlich deutlich einfacher geworden. Beim Kauf kleiner Anlagen fällt seit 2023 keine Umsatzsteuer an (Nullsteuersatz, § 12 Abs. 3 UStG), und die Einnahmen kleiner Anlagen sind seit 2022 von der Einkommensteuer befreit (§ 3 Nr. 72 EStG). Das macht Photovoltaik für viele Eigentümer attraktiver – einige Pflichten bleiben aber.

Nullsteuersatz beim Kauf

Für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen auf oder an Wohngebäuden gilt seit dem 1. Januar 2023 ein Umsatzsteuersatz von null Prozent. Du zahlst beim Kauf also keine Mehrwertsteuer auf Module, Wechselrichter und passenden Batteriespeicher – das senkt die Anschaffungskosten um die früheren 19 Prozent. Nicht erfasst sind dagegen Wallboxen; sie werden weiter mit dem regulären Satz berechnet.

Steuerfreie Einnahmen bei kleinen Anlagen

Auch bei der Einkommensteuer gibt es Entlastung: Einnahmen aus dem Betrieb kleiner Anlagen sind seit dem Veranlagungszeitraum 2022 steuerfrei. Die Grenzen:

Konstellation Grenze je Einheit
Anlagen ab 2025 (einheitlich) bis 30 kWp je Wohn-/Gewerbeeinheit
Inbetriebnahme bis Ende 2024 30 kWp (EFH) bzw. 15 kWp je Einheit (MFH)
Gesamtgrenze je Steuerpflichtigem 100 kWp (Freigrenze)

Maßgeblich ist die im Marktstammdatenregister eingetragene Bruttoleistung, nicht die tatsächliche Stromproduktion. Mit der Befreiung entfällt für diese Anlagen auch die früher übliche Gewinnermittlung (Anlage EÜR).

Was trotzdem zu tun ist

  • Registrierung: Eintragung im Marktstammdatenregister und Anmeldung beim Netzbetreiber.
  • Technische Vorgaben: Anschluss und Zähler nach den Regeln des Netzbetreibers.
  • Aktuellen Stand prüfen: Details der Regelungen wurden mehrfach angepasst (zuletzt Vereinheitlichung ab 2025).

Im Zusammenhang mit der Immobilie

Eine PV-Anlage steigert die Energieeffizienz und passt damit zur energetischen Sanierung. Für Vermieter ist die Behandlung im Kontext der übrigen Vermietungseinkünfte und der Werbungskosten zu sehen. Als Wertfaktor kann sie zudem die Eignung der Immobilie als Altersvorsorge verbessern.

Einordnung

Photovoltaik ist steuerlich einfacher und beim Kauf günstiger geworden – ein klarer Anreiz für Eigentümer. Die Melde- und Anschlusspflichten bleiben aber bestehen. Den Gesamtüberblick liefert die FALK Ratgeber-Bibliothek. Dieser Beitrag ist eine Orientierung und ersetzt keine Steuerberatung; die konkreten Grenzen gelten nur in ihrer jeweils aktuellen Fassung.

Quellen & Rechtsgrundlagen

§ 3 Nr. 72 EStG (Einkommensteuerbefreiung, seit VZ 2022, ab 2025 einheitlich 30 kWp je Einheit, Gesamtgrenze 100 kWp); § 12 Abs. 3 UStG (Nullsteuersatz seit 1.1.2023, eingeführt mit dem Jahressteuergesetz 2022); BMF-Schreiben vom 17. Juli 2023 (BStBl I 2023 S. 1494); Marktstammdatenregister (marktstammdatenregister.de). Gesetzestexte: gesetze-im-internet.de. Stand: 2026 – maßgeblich ist die jeweils aktuelle Fassung.

Häufige Fragen

Muss ich auf den Kauf einer PV-Anlage Mehrwertsteuer zahlen?

Nein. Für Lieferung und Installation von PV-Anlagen auf oder an Wohngebäuden gilt seit dem 1. Januar 2023 nach § 12 Abs. 3 UStG ein Nullsteuersatz (0 % statt 19 %) – inklusive passender Batteriespeicher. Wallboxen fallen nicht darunter.

Sind die Einnahmen aus meiner PV-Anlage steuerfrei?

Einnahmen aus kleinen Anlagen sind nach § 3 Nr. 72 EStG seit 2022 von der Einkommensteuer befreit – seit 2025 einheitlich bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit, mit einer Gesamtgrenze von 100 kWp je Steuerpflichtigem. Maßgeblich ist die Leistung laut Marktstammdatenregister.

Muss ich die Anlage trotzdem anmelden?

Ja. Unabhängig von der steuerlichen Befreiung gelten Melde- und Registrierungspflichten – insbesondere die Eintragung im Marktstammdatenregister und die Anmeldung beim Netzbetreiber. Die steuerliche Erleichterung entbindet nicht von diesen Pflichten.

Hinweis: Dieser Artikel wurde sorgfältig recherchiert, ersetzt aber keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Gesetzliche Regelungen können sich ändern – prüfe im Zweifel den aktuellen Stand oder frage eine Steuerberaterin bzw. einen Steuerberater.

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Die Inhalte dieses Beitrags dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechts-, Steuer-, Finanzierungs- oder sonstige Fachberatung.

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