Handwerkerleistungen & haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen (§ 35a EStG)
Kurz gesagt: § 35a EStG ist einer der direktesten Steuersparhebel für Privathaushalte: 20 % der Arbeitskosten werden unmittelbar von deiner Steuerschuld abgezogen – bei Handwerkerleistungen bis zu 1.200 € pro Jahr, bei haushaltsnahen Dienstleistungen bis zu 4.000 €, bei Minijobs im Haushalt bis zu 510 €. Voraussetzung: Rechnung plus unbare Zahlung.
Die drei Töpfe im Überblick
| Kategorie | Abzug | Maximal/Jahr | Beispiele |
|---|---|---|---|
| Handwerkerleistungen | 20 % der Arbeitskosten | 1.200 € | Malerarbeiten, Heizungswartung, Badmodernisierung, Schornsteinfeger |
| Haushaltsnahe Dienstleistungen | 20 % | 4.000 € | Reinigung, Gartenpflege, Winterdienst, Pflege- und Betreuung |
| Minijobber im Haushalt | 20 % | 510 € | angemeldete Haushaltshilfe (Haushaltsscheck) |
Die Töpfe gelten nebeneinander – zusammen sind also bis zu 5.710 € direkter Steuerabzug pro Jahr möglich.
Die vier Spielregeln
1. Nur Arbeit zählt: Begünstigt sind Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten inklusive der darauf entfallenden Mehrwertsteuer – Material nie. Bitte den Handwerker um getrennten Ausweis auf der Rechnung. 2. Niemals bar zahlen: Der Bonus setzt Rechnung und Überweisung voraus – Barzahlung killt den Abzug komplett, selbst mit Quittung. 3. Im Haushalt erbracht: Die Leistung muss in deinem Haushalt (inkl. Grundstück) stattfinden; die Werkstattreparatur zählt nur anteilig, soweit vor Ort gearbeitet wurde. 4. Keine Doppelförderung: Für dieselbe Maßnahme nicht kombinierbar mit bestimmten Förderprogrammen – und Neubaumaßnahmen (etwas Neues wird erstmals geschaffen) sind generell ausgeschlossen; Renovierung und Modernisierung im Bestand sind begünstigt.
Der Mieter-Trick und der Vermieter-Hinweis
Auch Mieter profitieren: Die Lohnanteile in der Nebenkostenabrechnung (Hausmeister, Treppenhausreinigung, Gartenpflege, Schornsteinfeger, Wartungen) sind §-35a-fähig – die Bescheinigung dieser Anteile gehört zum guten Service jeder Abrechnung. Vermieter aufgepasst: Für deine vermieteten Objekte läuft der Abzug nicht über § 35a, sondern – meist günstiger – über die Werbungskosten; § 35a greift bei dir im selbst bewohnten Zuhause.
Eintragen und Wirkung mitnehmen
Die Beträge gehören in die Steuererklärung (Bereich haushaltsnahe Aufwendungen); der Abzug wirkt direkt auf die festgesetzte Steuer. Zusammen mit den klassischen Werbungskosten als Arbeitnehmer ist die jährliche Erklärung damit für die meisten Haushalte bares Geld. Alle Pauschalen, Boni und Eintragungswege bündelt unser Steuer-Ratgeber – wie immer in der FALK Ratgeber-Bibliothek.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Steuerbonus und Werbungskosten?
Der §35a-Bonus mindert direkt deine Steuer (Abzug von der Steuerschuld), nicht nur das zu versteuernde Einkommen. 20 % von 1.000 € Lohnkosten sparen also echte 200 € Steuern – unabhängig vom Steuersatz.
Zählen Materialkosten mit?
Nein – begünstigt sind nur Arbeitslohn, Fahrt- und Maschinenkosten (inkl. MwSt. darauf). Die Rechnung muss diese Anteile getrennt ausweisen; reine Materialposten bleiben außen vor.
Gilt der Bonus auch für Mieter?
Ja! Auch Mieter können die Lohnanteile aus der Nebenkostenabrechnung (z. B. Hausmeister, Gartenpflege, Schornsteinfeger) ansetzen. Die Verwaltung muss die Anteile auf Anfrage bescheinigen.
Hinweis: Dieser Artikel wurde sorgfältig recherchiert, ersetzt aber keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Gesetzliche Regelungen können sich ändern – prüfe im Zweifel den aktuellen Stand oder frage eine Steuerberaterin bzw. einen Steuerberater.
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Die Inhalte dieses Beitrags dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechts-, Steuer-, Finanzierungs- oder sonstige Fachberatung.

